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   LG Mannheim, 13.10.2021 - 2 O 73/20 ZV II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,60107
LG Mannheim, 13.10.2021 - 2 O 73/20 ZV II (https://dejure.org/2021,60107)
LG Mannheim, Entscheidung vom 13.10.2021 - 2 O 73/20 ZV II (https://dejure.org/2021,60107)
LG Mannheim, Entscheidung vom 13. Oktober 2021 - 2 O 73/20 ZV II (https://dejure.org/2021,60107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Geheimnisschutzanordnung I

    § 145a PatG, § 16 Abs 1 GeschGehG, § 19 Abs 1 GeschGehG, § 20 Abs 6 GeschGehG
    Geheimnisschutz im patentrechtlichen Zwangsmittelverfahren - Geheimnisschutzanordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 1176
  • GRUR-RR 2022, 301
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2019 - 6 U 183/16

    Datenpaketverarbeitung - Patentrechtlicher Schadensersatz: Missbrauch einer durch

    Auszug aus LG Mannheim, 13.10.2021 - 2 O 73/20
    Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Diskussion von materiell-rechtlichen Vorlagepflichten kannte (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage, Kap E Rn. 531 ff.; grundsätzlich verneinend OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 Rn.157 ff. - Datenpaketverarbeitung - unter Verweis auf BGH, Urteil vom 31. März 1971 - VIII ZR 198/69 -, juris Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 2 W 9/20
    Auszug aus LG Mannheim, 13.10.2021 - 2 O 73/20
    Durch den verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz wird die materiell-rechtliche Reichweite der Verurteilung nicht berührt (a.A. OLG Düsseldorf, GRUR 2020, 734 Rn. 12 - Cholesterinsenker).
  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 198/69

    Voraussetzungen für die Übernahme einer Vergleichsgarantie - Berücksichtigung des

    Auszug aus LG Mannheim, 13.10.2021 - 2 O 73/20
    Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Diskussion von materiell-rechtlichen Vorlagepflichten kannte (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage, Kap E Rn. 531 ff.; grundsätzlich verneinend OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 Rn.157 ff. - Datenpaketverarbeitung - unter Verweis auf BGH, Urteil vom 31. März 1971 - VIII ZR 198/69 -, juris Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    b) Das Landgericht geht davon aus, dass Anordnungen nach § 145a PatG i.V.m. entsprechender Anwendung von §§ 16 ff GeschGehG auch in patentrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren möglich sind (so bereits LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301, 302; grundsätzlich auch Benkard/Tochtermann, PatG, 12. Aufl. § 145a Rn. 5; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 121 ff; aA Maaßen/Perino-Stiller, WRP 2022, 1208, 1209 mwN).

    Soweit man sich vom Wortlaut in § 16 Abs. 1 GeschGehG löst, der nur "Klagen" anspricht, und - sei es wegen der entsprechenden Anwendung, die § 145a PatG anordnet oder im Rahmen eines allgemeinen Analogieschlusses - Geheimhaltungsanordnungen nach §§ 16 ff GeschGehG auch in der Zwangsvollstreckung zulässt, sind konsequenterweise auch die Regelungen in § 20 Abs. 5 Satz 4 PatG und § 20 Abs. 6 PatG dahin entsprechend anzuwenden, dass die Hauptsache in dem Zwangsvollstreckungsverfahren liegt und das Rechtsmittel in der Hauptsache somit die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist, während deren Anhängigkeit dementsprechend das Beschwerdegericht Gericht der Hauptsache ist (siehe LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301, 302).

  • OLG Düsseldorf, 04.01.2023 - 2 W 28/22

    Zulässigkeit von Schutzmaßnahmen nach dem GeschGehG im Rahmen der

    Soweit in der Rechtsprechung (LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301 - Geheimnisschutzanordnung; offen gelassen in der Nachinstanz nach Erledigung in der Hauptsache: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2022, Az.: 6 W 39/22, GRUR-RS 2022, 28741 - Auskunftspflicht) und in der Literatur (BeckOK Patentrecht-Kircher, 26. Ed., § 145a PatG Rz. 22; Hoppe, GRUR-RR 2022, 307; Hoppe/Holtz/Donle, GRUR-RR 2022, 517, 528; vgl. auch bereits Haedicke, GRUR 2020, 785) gleichwohl eine Anwendung des § 145a PatG i.V.m. §§ 16 bis 20 GeschGehG in Betracht gezogen wird, schließt sich der Senat dem nicht an.

    Es vermag auch nicht zu überzeugen, wenn das Landgericht Mannheim ausführt, dass der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz deshalb auf die Erfüllung des tenorierten Auskunftsanspruchs anzuwenden sei, weil die erhaltenen Informationen ohnehin einer aus einem Auskunftsschuldverhältnis folgenden Zweckbindung unterlägen und der Auskunftsgläubiger damit verbundene Geschäftsgeheimnisse des Auskunftsschuldners seinen Mitarbeitern oder externen Beratern nur insoweit offenbaren dürfe, wie dies für eine zweckentsprechende Auswertung und Verwendung notwendig sei, wobei er überdies die hinzugezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichten müsse (LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301, 304 f. - Geheimnisschutzanordnung).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2022 - 6 W 39/22

    Auskunftspflicht - Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Das Landgericht entschied mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 (LG Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 2 O 73/20 ZV II, juris, teilweise abgedruckt bei GRUR-RR 2022, 301) über die Geheimnisschutzanträge, denen es mit Ausnahme des darin abgelehnten Antrags auf Anordnung von Zugangsbeschränkungen zu einer etwaigen mündlichen Verhandlung stattgab.
  • LG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4c O 58/22
    Als Verfahren in diesem Sinne ist hierbei das konkret anhängige Gerichtsverfahren zu verstehen (vgl. auch Benkard PatG/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 145a Rn. 5; ebenso im Übrigen auch das LG Mannheim, Beschluss vom 13.10.2021, Az. 2 O 73/20 ZV II, Rz. 51 f., zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4c O 59/22
    Als Verfahren in diesem Sinne ist hierbei das konkret anhängige Gerichtsverfahren zu verstehen (vgl. auch Benkard PatG/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 145a Rn. 5; ebenso im Übrigen auch das LG Mannheim, Beschluss vom 13.10.2021, Az. 2 O 73/20 ZV II, Rz. 51 f., zitiert nach juris).
  • LG Mannheim, 14.04.2023 - 7 O 91/22

    Geheimnisschutzanordnung II - Geheimhaltungsanordnung nach GeschGehG im

    Der von der Beklagten angeführten Entscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim (Beschluss vom 13.10.2021 - 2 O 73/20 ZV II, GRUR-RR 2022, 301) zur Begründung einer vom hier vertretenen Standpunkt abweichenden Rechtsauffassung lässt sich eine Aussage zur hier in Rede stehenden Fallkonstellation nicht entnehmen.
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